Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen in den Jugend- und Tagungshäusern der Diözese Rottenburg-Stuttgart
I: Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen der Jugend- und
Tagungshäuser sowie für alle Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen stehen und deren Durchführung betreffen.
Sie gelten auch für alle weiteren Räume, Vitrinen, Wand- und sonstige Flächen sowie für Räume von Veranstaltungsbereichen, die mit dem Jugend- oder Tagungshaus in Verbindung stehen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss, -Partner, Haftung
Mit der Reservierungsbestätigung des Jugend- und Tagungshauses über die Reservierung von Räumen und Flächen, die Verpflegung sowie von Lieferungen und
Leistungen kommt der Vertrag mit dem Veranstalter zustande.
Ist der Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter
zusammen mit dem Besteller gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Jugend- und Tagungshaus eine entsprechende Erklärung
des Veranstalters vorliegt.
Das Jugend- und Tagungshaus haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Veranstalters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Jugend- und Tagungshaus die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Jugend- oder Tagungshauses beruhen und Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Jugend- und Tageshauses beruhen.
Einer Pflichtverletzung des Jugend- und Tagungshauses steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den
Leistungen des Jugend- und Tagungshauses auftreten, wird dieses bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters bemüht sein, Abhilfe zu schaffen.
Der Veranstalter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der
Veranstalter verpflichtet, das Jugend- und Tagungshaus rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Veranstaltungen nach 23 Uhr, Aufrechnung
Das Jugend- und Tagungshaus ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Jugend- und Tagungshaus zugesagten Leistungen zu erbringen.
Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Jugend- und Tagungshauses zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Veranstalter veranlasste Leistungen und Auslagen des Jugend- und Tagungshauses an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein.
Eine Erhöhung der Umsatzsteuer nach Vertragsabschluss geht zu Lasten des Veranstalters. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung mehr als 120 Tage,
behält sich das Jugend- und Tagungshaus das Recht einer Preisänderung vor.
Für Veranstaltungen nach 23 Uhr des Veranstaltungstages werden pro angefangener Stunde und pro anwesender Servicekraft € 32,00 zusätzlich berechnet.
Sämtliche Jugend- und Tagungshausrechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
Der Veranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Jugend- und Tagungshauses aufrechnen.
IV. Bekanntgabe der endgültigen Teilnehmerzahl, Kosten bei Abbestellung/Reduzierung durch Veranstalter
Der Veranstalter hat dem Jugend- und Tagungshaus 14 Tage vor der Veranstaltung die endgültige Teilnehmerzahl bekannt zu geben, um eine sorgfältige Vorbereitung zu gewähren.
Vom Veranstalter bei Abbestellung/Reduzierung der Leistungen zu tragende Kosten bei vereinbarter Tagungs-/Seminarpauschale:
- Abbestellung/Reduzierung am Anreisetag: Berechnung von 80% der gebuchten Leistungen
- Abbestellung/Reduzierung 1 bis 14 Kalendertage vor der Veranstaltung: Berechnung von 66% der gebuchten Leistungen
- Abbestellung/Reduzierung 15 bis 21 Kalendertage vor der Veranstaltung: Berechnung von 33% der gebuchten Leistungen
- Abbestellung/Reduzierung bis 22 Kalendertage vor der Veranstaltung: Berechnung von 20% der gebuchten Leistungen
- Abbestellung/Reduzierung 3 Monate vor Veranstaltung: Kostenfrei.
Änderungen- oder Stornierungen sind grundsätzlich schriftlich mitzuteilen.
Vom Veranstalter bei Abbestellung/Reduzierung der Leistungen zu tragende Kosten in anderen Fällen:
Sofern zwischen dem Jugend- und Tagungshaus ein Termin zum kostenfreien Rücktritt/zur kostenfreien Abbestellung in Textform vereinbart wurde, kann der
Veranstalter bis dahin vom Vertrag kostenfrei zurücktreten bzw. diesen stornieren.
Ansonsten hat er in jedem Fall die vertraglich vereinbarte Raummiete sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn er vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
Erfolgt die Abbestellung/Reduzierung der Teilnehmerzahl seitens des Veranstalters erst zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin, ist das
Jugend- und Tagungshaus berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jeder späteren
Stornierung 70% des Speisenumsatzes.
Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel:
vereinbarter Essens-/Menüpreis x Teilnehmerzahl.
Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei Nr. 2 und 3 berücksichtigt.
Dem Veranstalter steht der Nachweis frei, dass dem Jugend- und Tagungshaus ein Anspruch gemäß vorgenannten Nummern 2 und/oder 3 nicht oder nicht in
geforderter Höhe entstanden ist.
V. Rücktritt des Jugend- und Tagungshauses
Sofern in Textform vereinbart wurde, dass der Veranstalter innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Jugend- und Tagungshaus in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Veranstalter nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Veranstalter auf Rückfrage des Jugend- und Tagungshauses auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
Ferner ist das Jugend- und Tagungshaus berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, falls beispielsweise
– Höhere Gewalt oder andere vom Jugend- und Tagungshaus nicht zu vertretende Um-
stände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
– Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe ver-
tragswesentlicher Tatsachen, z. B. zum Veranstalter oder zum Zweck der Veranstal-
tung, gebucht werden;
– das Jugend- und Tagungshaus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die
Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen
des Jugend- und Tagungshauses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies
dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Jugend- und Tagungshauses zuzu-
rechnen ist;
– der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
– ein Verstoß gegen Ziffer I Nr. 2 vorliegt.
Bei berechtigtem Rücktritt des Jugend- und Tagungshauses entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz.
VI. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung in Textform mit dem
Jugend- und Tagungshaus.
In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung Gemeinkosten berechnet.
Bei mitgebrachten Speisen behält sich das Jugend- und Tagungshaus vor, Proben von diesen einzubehalten.
VII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
Soweit das Jugend- und Tagungshaus für der Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im
Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Veranstalters.
Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Jugend- und Tagungshaus von allen Ansprüchen Dritter aus
der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Jugend- und Tagungshauses bedarf dessen Zustimmung in
Textform. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Jugend- und Tagungshauses gehen zu
Lasten des Veranstalters, soweit das Jugend- und Tagungshaus diese nicht zu vertreten hat. Die durch die
Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Jugend- und Tagungshaus pauschal erfassen und berechnen.
Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Jugend- und Tagungshauses berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür
kann das Jugend- und Tagungshaus eine Anschlussgebühr verlangen.
Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Anlagen des Jugend- und Tagungshauses ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
Störungen an vom Jugend- und Tagungshaus zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt.
Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Jugend- und Tagungshaus diese Störungen nicht zu vertreten hat.
VIII. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Jugendund Tagungshaus.
Das Jugend- und Tagungshaus übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Jugend- und Tagungshauses. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem
sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Jugend- und Tagungshaus ist berechtigt, dafür einen
behördlichen Nachweis zu verlangen.
Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Jugend- und Tagungshaus berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Veranstalters zu entfernen.
Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Abringen von Gegenständen vorher mit dem Jugend- und Tagungshaus abzustimmen.
Mitgebrachte oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Jugend- und
Tagungshaus die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen.
Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Jugend- und Tagungshaus für die Dauer des Verbleibes eine angemessene Nutzungsentschädigung
berechnen. Dem Veranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
IX. Haftung des Veranstalters für Schäden
Sofern der Veranstalter Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude und/oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
Das Jugend- und Tagungshaus kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
X. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme/Reservierungs-bestätigung oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform
erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des jeweiligen Jugend- und Tagungshauses.
Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des jeweiligen Jugend- und Tagungshauses.
Es gilt deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 10/2018